Eigentlich wurde erst im April eine Klage abgeschmettert. Doch nun strebt der Nachlass von Comic-Zeichner Joe Shuster eine neuerliche Klage an.
Die Urheberrechtsklage des Nachlasses von Comic-Zeichner Joe Shuster gegen Warner Bros. Discovery und DC Comics wurde erst im April abgewiesen (via Variety). „Der Gerichtshof stellt fest, dass er für die vorliegende Rechtssache nicht zuständig ist, die Klage muss daher abgewiesen werden“, urteilte US-Bezirksrichter Jesse Furman.
Doch wie Brancheninsider Matthew Belloni (via Puck) erfahren haben will, hat Marc Toberoff, Anwalt des Shuster-Nachlasses, erneut eine Urheberrechtsklage vor einem Bundesgericht in New York City eingereicht.
Dem Ganzen geht ein jahrzehntelanger Rechtsstreit voraus, der 1992 zunächst beigelegt schien. Comic-Zeichner Joe Shuster und Comic-Autor Jerry Siegel, die Schöpfer von Superman, hatten die weltweiten Rechte an ihrer Figur 1938 für 130 US-Dollar an Detective Comics verkauft, dem Vorgänger von DC Comics. 1947 versuchten sie die Rechte an Superman zurückzuerlangen, was vom Obersten Gerichtshof in New York City abgeschmettert wurde.
Jedoch erhielten sie vom Verlag 94.000 US-Dollar für die Rechte an Superboy und wurden anschließend gefeuert sowie ihre Namen von allen Superman-Comics entfernt. 1975 willigte Warner ein, ihnen eine jährliche Summe auszuzahlen, Siegel und Shuster wiederum sollten dafür nie wieder die Rechte anfechten.
Tatsächlich hätte es das US-Urheberrechtsgesetz erlaubt, das geistige Eigentum nach einer gewissen Zeit zurückzufordern. Als Shuster 1992 starb, trafen seine Schwester Jean und sein Bruder Frank eine Vereinbarung mit DC Comics, die genau dieses Recht im Austausch für eine jährliche Zahlung von 25.000 US-Dollar aufhob. 2012 strengten sie abermals eine Klage gegen Warner an, um einen Teil der Verwertungsrechte zurückzuerlangen, was wiederum vom 9. Berufungsgericht in San Francisco abgewiesen wurde.
Damit wäre die Sache eigentlich vom Tisch, doch nun beruft sich der Shuster-Nachlass abermals auf das britische Rechtssystem, wonach die Urheberrechte 25 Jahre nach dem Tod automatisch zurückgehen. In diesem Fall wären die Rechte an Superman bereits 2017 auf den Shuster-Nachlass übergegangen und eine Verwendung in jedweder Form ohne Zustimmung und/oder Lizenz damit rechtswidrig.
Diesem britischen Rechtssystem folgen neben Großbritannien auch Irland, Australien und Kanada, weswegen in der Klageschrift neben Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, „Superman“ in eben diesen Ländern zu veröffentlichen, bevor ein Prozess stattgefunden hat. Also schnell noch einmal den Trailer anschauen:
„Superman“: Verhindert die Klage den geplanten Kinostart weltweit?
Ein Sprecher von Warner Bros. teilte bereits bei der abgewiesenen Urheberrechtsklage mit, dass man mit dem Inhalt der Klage nicht einverstanden sei und das man das eigene Recht vor Gericht „mit Nachdruck“ verteidigen werde. Selbst wenn Warner zunächst nur davon absehen müsste, „Superman“ in den vier genannten Ländern zu veröffentlichen, wäre der aktuelle deutsche Kinostart am 10. Juli 2025 gefährdet.
Für das Studio dürfte es immens wichtig sein, den Event-Film weltweit möglichst parallel zu veröffentlichen, um ein maximales Momentum zu erzeugen – und auch illegalen Screenern zuvorzukommen.
Bis zum Kinostart sind es zwar noch einige Wochen, aber sollte diese neuerliche Klage nicht rechtzeitig geklärt sein, wäre es durchaus möglich, dass sich Warner dazu entscheidet, die Veröffentlichung nach hinten zu verschieben.